RS Vwgh 1993/4/27 91/08/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0044 E 23. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080123.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten