RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0007

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Da es sich bei der Feststellung der Versicherungspflicht um eine zeitraumbezogene Feststellung handelt, dh, daß sie hinsichtlich der Rechtslage und Sachlage zeitraumbezogen zu beurteilen ist, wird eine (kraft ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung) unentgeltlich zu erbringende Dienstleistung auch nicht dadurch zum versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn im nachhinein (und abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung) die Leistung eines Entgelts für diese Beschäftigung vereinbart wird.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080007.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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