RS Vfgh 1986/6/27 B842/84

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5
FAG 1979 §15 Abs3 Z4
FAG 1985 §15 Abs3 Z5
Vlbg GdG 1965
Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler vom 08.04.1980

Rechtssatz

Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler vom 8. April 1980; zur Unterscheidung von Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen - Entwicklung der Rechtslage und der Judikatur des VfGH; Vorschreibung eines Wasseranschlußbeitrages und eines Baukostenbeitrages an die bf. Gesellschaft gemäß §7 der Wasserbezugsordnung; die vorgeschriebenen Abgaben sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) in §7 Abs5 F-VG 1948 finden; keine Bedenken, daß die Bestimmungen des §7 lita und litc der V im Zeitpunkt der Vorschreibung der bekämpften Gebühr nicht in Rechtswirksamkeit gestanden seien; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserversorgung, Geltungsbereich einer Verordnung, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Interessentenbeiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B842.1984

Dokumentnummer

JFR_10139373_84B00842_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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