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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
F-VG 1948 §7 Abs5Rechtssatz
Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler vom 8. April 1980; zur Unterscheidung von Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen - Entwicklung der Rechtslage und der Judikatur des VfGH; Vorschreibung eines Wasseranschlußbeitrages und eines Baukostenbeitrages an die bf. Gesellschaft gemäß §7 der Wasserbezugsordnung; die vorgeschriebenen Abgaben sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) in §7 Abs5 F-VG 1948 finden; keine Bedenken, daß die Bestimmungen des §7 lita und litc der V im Zeitpunkt der Vorschreibung der bekämpften Gebühr nicht in Rechtswirksamkeit gestanden seien; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Schlagworte
Wasserversorgung, Geltungsbereich einer Verordnung, Finanzverfassung, Finanzausgleich, InteressentenbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B842.1984Dokumentnummer
JFR_10139373_84B00842_01