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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Entschließung des Bundespräsidenten, wonach hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eines Gewerbetreibenden gem § 6 TilgG nur eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, bindet nicht die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973; jene ist vielmehr selbständig vorzunehmen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040247.X03Im RIS seit
11.07.2001