RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §2;
GewO 1973;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 87/17/0316 2

Stammrechtssatz

Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040358.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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