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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/23 87/17/0316 2Stammrechtssatz
Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040358.X04Im RIS seit
20.11.2000