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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0334 2Stammrechtssatz
Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013