RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0265

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0334 2

Stammrechtssatz

Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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