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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art3;Rechtssatz
Weder der Bestimmung des § 37 Abs 2 UOG selbst kann entnommen werden, daß "andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation" von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgenommen sein sollten, noch kann dem § 26 Abs 3 UOG, der die Zusammensetzung der Berufungskommission - also einer vergleichbaren Kommission - zum Inhalt hat und der Fachvertretern von einer ausländischen Universität (Hochschule), sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind, nur eine beratende Stimme einräumt, ein grundsätzlich anderer Regelungsinhalt unterstellt werden. Daß dem Gesetzgeber das Problem der Beteiligung von Fachvertretern ausländischer Universitäten mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Kollegialorganen der Universitäten bewußt war, ist auch aus der durch die UOGNov 1990 neugeschaffenen im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 21 Abs 4 UOG, zu erschließen. Danach ist es (nach Inkrafttreten dieser Novelle) zulässig, daß auch Fachvertreter bzw Wissenschafter ohne österreichische Staatsbürgerschaft zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen bestellt werden und auch Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft jeweils ohne Einschränkung Mitglieder von Kollegialorganen sein können. Erst diese volle Einbindung dieser Personengruppe (ua auch in Habilitationsverfahren) stellt rechtlich einwandfrei sicher, "daß allenfalls auch ausländische Staatsbürger an Akten der Hoheitsverwaltung beteiligt" werden können. Im Hinblick auf Art 3 StGG, wonach für Ausländer der Eintritt in öffentliche Ämter von der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht wird, sei daher diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung aufzunehmen (1235 BlgNr XVII GP, 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120023.X03Im RIS seit
11.07.2001