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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Das Verteilen politischer Propagandaschriften (hier: Flugblätter mit den Golfkrieg 1991 betreffendem Inhalt) ist gemäß § 82 Abs 1 (erster Satz) StVO nicht bewilligungspflichtig (Hinweis E 23.6.1969, 1395/67). Gewerbliche Tätigkeiten und (Wirtschaftswerbung) Werbung sind in dieser Gesetzesstelle lediglich als Beispiele verkehrsfremder Tätigkeiten angeführt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verteilen politischer Flugblätter durch eine einzelne Person auf einem drei bis vier Meter breiten Gehsteig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - anders als etwa beim Verteilen auf der Fahrbahn - von vornherein nur in einem ganz geringfügigen Maß beeinträchtigen kann, ist daher zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung bereits die Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs 1 erster Satz StVO zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X02Im RIS seit
11.07.2001