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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
Eine allenfalls unschlüssige oder unzutreffende Begründung eines Rechtsmittels kann dem Fehlen einer Begründung nicht gleichgesetzt werden (Hinweis E 23.10.1969, 1132/68; hier Ausführungen über das Vorliegen eines Verlustes und Antrag auf Festsetzung des Gewinnes mit S Null).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009