RS Vwgh 1993/4/28 91/13/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §275;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Einwendungen in einer Berufungsschrift nicht mit einem rechnerisch ausgeführten Änderungsantrag verbunden sind, nimmt diesen Ausführungen nicht die Qualifikation einer Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten