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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Einwendungen in einer Berufungsschrift nicht mit einem rechnerisch ausgeführten Änderungsantrag verbunden sind, nimmt diesen Ausführungen nicht die Qualifikation einer Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009