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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
BAO §35;Rechtssatz
Besteht der statutarische Vereinszweck in der Hauptsache aus der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Vereinsmitglieder im Einzelfall, liegt eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs 2 BAO auch dann nicht vor, wenn es jedermann freisteht, durch den Beitritt zum Verein seine wirtschaftlichen Einzelinteressen in der vom Verein behaupteten Weise fördern zu lassen (Hinweis E 26.5.1970, 111/69; E 20.10.1982, 13/1649/79, 13/1650/79; E 11.4.1991, 90/13/0296, 0297 und E 11.4.1991, 90/13/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X01Im RIS seit
20.11.2000