RS Vwgh 1993/4/28 90/13/0245

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35;
KStG 1966 §5 Abs1 Z6;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Besteht der statutarische Vereinszweck in der Hauptsache aus der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Vereinsmitglieder im Einzelfall, liegt eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs 2 BAO auch dann nicht vor, wenn es jedermann freisteht, durch den Beitritt zum Verein seine wirtschaftlichen Einzelinteressen in der vom Verein behaupteten Weise fördern zu lassen (Hinweis E 26.5.1970, 111/69; E 20.10.1982, 13/1649/79, 13/1650/79; E 11.4.1991, 90/13/0296, 0297 und E 11.4.1991, 90/13/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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