RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOGNov 1990 Art3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist die Konstituierung vor dem Inkrafttreten der UOGNov 1990 erfolgt, so kommt es entscheidend darauf an, ob die besondere Habilitationskommission beim BMWF vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1.10.1990) "ihre Tätigkeit bereits aufgenommen" hatte. Während die bloße Konstituierung und Wahl eines Vorsitzenden für sich noch nicht als "Tätigkeit einer besonderen Habilitationskommission" iSd Art III Abs 1 der UOGNov 1990 zu werten ist, kommt jedoch den Überlegungen der Behörde, die zu ihrer Erweiterung geführt haben, Beachtung zu. Diese setzten nämlich bereits eine inhaltliche Befassung mit der vorliegenden (kumulativen) Habilitationsschrift der Bewerberin voraus.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120023.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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