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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10 Abs1 idF 1990/357;Rechtssatz
Gem § 8 Abs 1 RAO idF BGBl 1990/474 ist ungeachtet des Umstandes, daß die Bestimmung des § 10 Abs 1 AVG idF BGBl 1990/357 auf den vorliegenden Fall nach dem für die AVGNov 1990 geltenden Übergangsrecht nicht anzuwenden war, in dem am 1.1.1991 anhängig gewesenen Verfahren die Berufung auf die mündlich erteilte Vollmacht zulässig.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020333.X01Im RIS seit
20.11.2000