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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Beschuldigte ist nicht berechtigt, die Atemluftprobe zu verweigern, weil kein Grund für seine Anhaltung vorgelegen ist und sich die gegen ihn geführte Amtshandlung daher als Schikane dargestellt hat. Denn nach § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenkerkontrolle oder Fahrzeugkontrolle berechtigt (hier: die Berechtigung der Vermutung des Organs der Straßenaufsicht, der Kfz-Lenker habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, durfte die Beh im Beschwerdefall auf eine Bemerkung des Kfz-Lenkers gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht gründen, er sei sich anläßlich der gegenständlichen Anhaltung bewußt gewesen, das Fahrzeug nicht selbst wegstellen zu dürfen, weil er etwas getrunken habe.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020344.X01Im RIS seit
12.06.2001