RS Vwgh 1993/4/28 92/02/0344

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist nicht berechtigt, die Atemluftprobe zu verweigern, weil kein Grund für seine Anhaltung vorgelegen ist und sich die gegen ihn geführte Amtshandlung daher als Schikane dargestellt hat. Denn nach § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenkerkontrolle oder Fahrzeugkontrolle berechtigt (hier: die Berechtigung der Vermutung des Organs der Straßenaufsicht, der Kfz-Lenker habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, durfte die Beh im Beschwerdefall auf eine Bemerkung des Kfz-Lenkers gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht gründen, er sei sich anläßlich der gegenständlichen Anhaltung bewußt gewesen, das Fahrzeug nicht selbst wegstellen zu dürfen, weil er etwas getrunken habe.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020344.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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