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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24. Mai 1871; Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß §§20 iVm. 1; Hundehaltungsvorschriften idF der V vom 24. Oktober 1900 in der Linzer Zeitung veröffentlicht - ortsübliche, dem damals in Geltung gestandenen Linzer Gemeindestatut entsprechende Kundmachung; keine mangelnde Bestimmtheit der Strafnorm des §20; keine Gleichheitsbedenken gegen §20; kein Strafnormcharakter des Hinweises auf die "bestehenden allgemeinen Gesetze" in §1; §20 und StraferhöhungsV 1952 durch Inkrafttreten des Linzer Stadtstatutes (teilweise) derogiert - für Art und Ausmaß der Strafe nun ArtVII EGVG 1950 heranzuziehen; Zuständigkeit des Magistrats Linz zur Entscheidung in erster Instanz - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe; keine Anwendung des Art5 MRK; keine Verletzung des Art7 MRK
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Verordnung Kundmachung, Hunde, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B724.1983Dokumentnummer
JFR_10139372_83B00724_01