RS Vfgh 1986/6/28 B724/83

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Veröffentlicht am 28.06.1986
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4610 Tierschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art118 Abs6
MRK Art5
EGVG ArtVII
Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24.05.1871 §1, §20
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980 §41 Abs4

Rechtssatz

Hundehaltungsvorschriften der Stadt Linz vom 24. Mai 1871; Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß §§20 iVm. 1; Hundehaltungsvorschriften idF der V vom 24. Oktober 1900 in der Linzer Zeitung veröffentlicht - ortsübliche, dem damals in Geltung gestandenen Linzer Gemeindestatut entsprechende Kundmachung; keine mangelnde Bestimmtheit der Strafnorm des §20; keine Gleichheitsbedenken gegen §20; kein Strafnormcharakter des Hinweises auf die "bestehenden allgemeinen Gesetze" in §1; §20 und StraferhöhungsV 1952 durch Inkrafttreten des Linzer Stadtstatutes (teilweise) derogiert - für Art und Ausmaß der Strafe nun ArtVII EGVG 1950 heranzuziehen; Zuständigkeit des Magistrats Linz zur Entscheidung in erster Instanz - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe; keine Anwendung des Art5 MRK; keine Verletzung des Art7 MRK

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Verordnung Kundmachung, Hunde, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B724.1983

Dokumentnummer

JFR_10139372_83B00724_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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