RS Vwgh 1993/4/28 AW 92/10/0271

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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L81515 Umweltanwalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung von Baumaßnahmen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz - Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist als Amtspartei vom Gesetzgeber dazu berufen, nach Maßgabe der ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt - hier handelt es sich um das öffentliche Interesse des Landschaftsschutzes - zu vertreten. Insofern ist dann, wenn eine Amtspartei vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes behauptet (vgl Art 131 Abs 2 B-VG), der mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch den Dritten "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" als ein Nachteil für die von der Amtspartei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu verstehen.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992100271.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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