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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §57 Abs1;Rechtssatz
Der in § 57 Abs 10 GehG verwendete Begriff "aufgelassene Unterrichtsanstalt" (Auflassung) ist zwar vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen, dabei ist jedoch stets die Zielsetzung dieser gehaltsrechtlichen Norm zu berücksichtigen. Aus den EB zur 47ten GehGNov ist abzuleiten, daß die begünstigende gehaltsrechtliche Norm dann zur Anwendung kommen soll, wenn durch eine organisatorische Maßnahme der Schulbehörde die bisherige Leitungsfunktion an einer konkreten Schule durch Wegfall derselben nicht mehr ausgeübt werden kann (hier:
Weiterführung einer bisher als selbständige Unterrichtsanstalt geführten Sonderschule als eine einer Hauptschule angeschlossene Sonderschulklasse, Anwendbarkeit der begünstigenden gehaltsrechtlichen Bestimmung iSd § 57 Abs 1 GehG bejaht).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120081.X01Im RIS seit
11.07.2001