RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0081

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs10;
GehG 1956 §57 Abs2;
GehGNov 47te;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 57 Abs 10 GehG verwendete Begriff "aufgelassene Unterrichtsanstalt" (Auflassung) ist zwar vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen auszulegen, dabei ist jedoch stets die Zielsetzung dieser gehaltsrechtlichen Norm zu berücksichtigen. Aus den EB zur 47ten GehGNov ist abzuleiten, daß die begünstigende gehaltsrechtliche Norm dann zur Anwendung kommen soll, wenn durch eine organisatorische Maßnahme der Schulbehörde die bisherige Leitungsfunktion an einer konkreten Schule durch Wegfall derselben nicht mehr ausgeübt werden kann (hier:

Weiterführung einer bisher als selbständige Unterrichtsanstalt geführten Sonderschule als eine einer Hauptschule angeschlossene Sonderschulklasse, Anwendbarkeit der begünstigenden gehaltsrechtlichen Bestimmung iSd § 57 Abs 1 GehG bejaht).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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