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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das Beweismittel der Behörde im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt war, sondern nur dann, wenn auch der Partei bekannt war, daß die Behörde ein bestimmtes ihr vorliegendes Beweismittel nicht verwertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130247.X01Im RIS seit
20.11.2000