RS Vwgh 1993/4/28 92/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck der StVO, Schüler (insbesondere im Nahebereich von Schulen) vor politischer Propaganda zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten