RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §220 Abs1 Z2;
BDG 1979 §84 Abs1;
BDG 1979 §84 Abs2;

Rechtssatz

Dem gesamten Dienstrecht ist keine Bestimmung des Inhaltes zu entnehmen, daß der Dienstbehörde die gesetzliche Verpflichtung auferlegt wäre, von Amts wegen eine Leistungsfeststellung zu treffen, um dem Bediensteten anläßlich der Verleihung einer schulfesten Stelle zu einem im Gesetz vorgeschriebenen besseren Kriterium zu verhelfen. Vielmehr sieht das Gesetz ausdrücklich vor, aus welchen Anlässen von Amts wegen eine Leistungsfeststellung vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120264.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten