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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §206 Abs6;Rechtssatz
Dem gesamten Dienstrecht ist keine Bestimmung des Inhaltes zu entnehmen, daß der Dienstbehörde die gesetzliche Verpflichtung auferlegt wäre, von Amts wegen eine Leistungsfeststellung zu treffen, um dem Bediensteten anläßlich der Verleihung einer schulfesten Stelle zu einem im Gesetz vorgeschriebenen besseren Kriterium zu verhelfen. Vielmehr sieht das Gesetz ausdrücklich vor, aus welchen Anlässen von Amts wegen eine Leistungsfeststellung vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120264.X02Im RIS seit
20.11.2000