RS Vwgh 1993/4/28 93/02/0051

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (Hinweis E 11.7.1988, 88/10/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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