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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (Hinweis E 11.7.1988, 88/10/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020051.X01Im RIS seit
20.11.2000