RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §5 Abs4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Beim Versicherungsprinzip stellt sich die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (Verhältnis zwischen der Prämienleistung des Versicherten zur möglichen Versicherungsleistung) in voller Schärfe. Dies gilt nicht für ein System, in dem der Pensionsbeitrag (hier nach § 3 Abs 1 NGZG) als pauschalierter Kostenbeitrag zum allgemeinen Pensionsaufwand vorgesehen ist, wie dies beim öffentlichen Dienstverhältnis (derzeit) der Fall ist. Es liegt im Rahmen des dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Spielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken. Da der einfache Gesetzgeber diesen rechtsgestalterischen Spielraum bei der Schaffung des § 5 Abs 4 NGZG - insbesondere auch bei einer der Regelung zugrundeliegenden Durchschnittsbetrachtung - nach Auffassung des VwGH nicht überschritten hat, hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs 4 NGZG (Hinweis B VfGH 1.12.1992, B 942/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten