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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Beim Versicherungsprinzip stellt sich die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (Verhältnis zwischen der Prämienleistung des Versicherten zur möglichen Versicherungsleistung) in voller Schärfe. Dies gilt nicht für ein System, in dem der Pensionsbeitrag (hier nach § 3 Abs 1 NGZG) als pauschalierter Kostenbeitrag zum allgemeinen Pensionsaufwand vorgesehen ist, wie dies beim öffentlichen Dienstverhältnis (derzeit) der Fall ist. Es liegt im Rahmen des dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Spielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken. Da der einfache Gesetzgeber diesen rechtsgestalterischen Spielraum bei der Schaffung des § 5 Abs 4 NGZG - insbesondere auch bei einer der Regelung zugrundeliegenden Durchschnittsbetrachtung - nach Auffassung des VwGH nicht überschritten hat, hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs 4 NGZG (Hinweis B VfGH 1.12.1992, B 942/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120081.X01Im RIS seit
20.11.2000