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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
ASVG §123 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/09 92/08/0251 2 (§ 17 Abs 2 GdBUFG Tir ist daher nicht in der Weise einschränkend auszulegen, daß unter den im § 2 Abs 1 FSVG angeführten Personen nur jene zu verstehen seien, die in die Krankenversicherung nach dem FSVG einbezogen sind).Stammrechtssatz
Nach § 123 Abs 9 ASVG ist es dem Gesetzgeber nicht etwa darauf angekommen, jene Personen von der Angehörigeneigenschaft des § 123 Abs 1 Z 1 ASVG auszuschließen, die in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem FSVG tatsächlich einbezogen sind, sondern der Gesetzgeber wollte mit der Verweisung auf den in § 2 Abs 1 FSVG genannten Personenkreis unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, daß sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das es - auch unter den sozialpolitischen Zielsetzungen des § 123 Abs 1 ASVG - als zumutbar erscheinen läßt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung (mit der dort ohnehin vorgesehenen Möglichkeit der Beitragsherabsetzung bei geringem Einkommen im Sinne des § 76 Abs 2 ASVG) einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120136.X01Im RIS seit
20.11.2000