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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 2Stammrechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen kommt es vor allem auf die Zweckbestimmung der Personenvereinigung an. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X03Im RIS seit
20.11.2000