RS Vwgh 1993/4/28 90/13/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 2

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen kommt es vor allem auf die Zweckbestimmung der Personenvereinigung an. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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