RS Vwgh 1993/4/28 93/02/0028

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
TierschutzG OÖ 1953 §1;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs4;
VStG §17 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Bescheides verliert der Beschuldigte sein Eigentum (hier: an den beschlagnahmten Tieren) (Hinweis E 16.12.1987, 86/01/0264). Der Verfallsanspruch hat für ihn Strafcharakter. Es besteht kein Hindernis, das über den - auf Beseitigung einer rechtskräftig verhängten (Nebenstrafe) Strafe gerichteten - Antrag (hier: auf Rückgabe der beschlagnahmten Tiere) durchgeführte Verfahren im Sinne eines umfassenden Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsache" als "Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung" (Art 129a Abs 1 Z1 B-VG) zu betrachten und dementsprechend die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020028.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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