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L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
ABGB;Rechtssatz
Mit der Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Bescheides verliert der Beschuldigte sein Eigentum (hier: an den beschlagnahmten Tieren) (Hinweis E 16.12.1987, 86/01/0264). Der Verfallsanspruch hat für ihn Strafcharakter. Es besteht kein Hindernis, das über den - auf Beseitigung einer rechtskräftig verhängten (Nebenstrafe) Strafe gerichteten - Antrag (hier: auf Rückgabe der beschlagnahmten Tiere) durchgeführte Verfahren im Sinne eines umfassenden Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsache" als "Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung" (Art 129a Abs 1 Z1 B-VG) zu betrachten und dementsprechend die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020028.X02Im RIS seit
11.07.2001