RS Vwgh 1993/4/28 92/02/0204

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art10 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Für die Frage der Notwendigkeit einer nach § 82 Abs 1 StVO vor Aufnahme der Tätigkeit einzuholenden Bewilligung kommt es nicht darauf an, ob es im konkreten Fall tatsächlich zu einer Menschenansammlung gekommen ist. Was aber die (abstrakte) Eignung zur Herbeiführung von Menschenansammlungen, die der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs auf dem Gehsteig abträglich sein könnten, anlangt, so sind die möglichen Nachteile für die Interessen des Straßenverkehrs, die sich etwa aus der Ansammlung von Schülern, die - anstatt kurz vor Schulbeginn ins Schulgebäude zu eilen - vor dem Schultor über die politischen Inhalte des Flugblattes zu diskutieren beginnen, ergeben könnten, für so geringfügig zu halten, daß bei Bedachtnahme auf das Recht auf freie Meinungsäußerung auch nach § 82 Abs 1 zweiter Satz StVO keine Bewilligungspflicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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