RS Vwgh 1993/4/28 90/13/0245

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §126;
BAO §137;
BAO §138 Abs2;
BAO §184 Abs3;
KStG 1966 §5 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Auch ein Verein, der die gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht für sich in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, der Abgabenbehörde alle für die Überprüfung der geltend gemachten Steuerbegünstigung sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Weigerung, gemäß § 126 BAO zu führende und nach den behördlichen Feststellungen auch tatsächlich geführte Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, löst die Schätzungsbefugnis aus dem Grunde des § 184 Abs 3 BAO aus. Daher handelt die Behörde auch nicht rechtswidrig, wenn sie es ablehnt, die Aufzeichnung der zugeflossenen Einnahmen aus der Mitgliederkartei des Vereines und aus Unterlagen anderer Rechtssubjekte zu konstruieren (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0236, 0242, 0243 und E 2.6.1992, 88/14/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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