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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §126;Rechtssatz
Auch ein Verein, der die gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht für sich in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, der Abgabenbehörde alle für die Überprüfung der geltend gemachten Steuerbegünstigung sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Weigerung, gemäß § 126 BAO zu führende und nach den behördlichen Feststellungen auch tatsächlich geführte Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, löst die Schätzungsbefugnis aus dem Grunde des § 184 Abs 3 BAO aus. Daher handelt die Behörde auch nicht rechtswidrig, wenn sie es ablehnt, die Aufzeichnung der zugeflossenen Einnahmen aus der Mitgliederkartei des Vereines und aus Unterlagen anderer Rechtssubjekte zu konstruieren (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0236, 0242, 0243 und E 2.6.1992, 88/14/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X06Im RIS seit
20.11.2000