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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1410/68 E 15. Jänner 1969 VwSlg 3841 F/1969; RS 1Stammrechtssatz
Als "Begründung" einer Berufung kann nicht schon jede nicht näher begründete Behauptung, daß der Bescheid ungesetzlich oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei und dgl, angesehen werden. Auch das allgemeine Vorbringen, die dem Bescheid zugrundegelegte Schätzung entspreche nicht dem tatsächlichen Betriebsergebnis, ist zu unbestimmt, um als ausreichende Begründung einer Berufung angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009