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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Das Recht und auch die Pflicht der Berufungsbehörde, den fehlerhaften Spruch eines erstbehördlichen Straferkenntnisses in ihrem Abspruch richtigzustellen, ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020063.X01Im RIS seit
19.03.2001