RS Vwgh 1993/4/28 93/02/0063

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;

Rechtssatz

Das Recht und auch die Pflicht der Berufungsbehörde, den fehlerhaften Spruch eines erstbehördlichen Straferkenntnisses in ihrem Abspruch richtigzustellen, ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020063.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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