RS Vwgh 1993/4/28 92/02/0204

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Die grammatikalische Auslegung des § 82 Abs 1 StVO führt nicht zum Ziel. Vielmehr ist der Sinn des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der StVO ist die Straßenpolizei. Nach herrschender Lehre versteht man unter Straßenpolizei die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO ihre Schranke dort, wo die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (Hinweis E 15.3.1965, 1210/64; E 23.6.1969, 1395/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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