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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die grammatikalische Auslegung des § 82 Abs 1 StVO führt nicht zum Ziel. Vielmehr ist der Sinn des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der StVO ist die Straßenpolizei. Nach herrschender Lehre versteht man unter Straßenpolizei die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO ihre Schranke dort, wo die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (Hinweis E 15.3.1965, 1210/64; E 23.6.1969, 1395/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X01Im RIS seit
11.07.2001