RS Vfgh 1986/9/25 B44/85

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art11
StGG Art8
StGG Art12 / Versammlungsrecht
VersammlungsG §2, §13, §14, §17, §19
VfGG §82 Abs3 dritter Satz
VfGG §83 Abs1
VStG §35 litc

Rechtssatz

VersammlungsG; StGG; MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; im Auftrag und unter der Leitung eines Beamten der Sicherheitsdirektion für NÖ durchgeführte Amtshandlungen von Gendarmeriebeamten (als Organen der Sicherheitsdirektion); Begriff der Versammlung iS des VersammlungsG; nicht von der Anzeigepflicht nach §2 VersammlungsG ausgenommene Versammlung in der Stopfenreuther Au; vertretbare Wertung eines Schreibens mit unbestimmten Angaben, nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige; Auflösung der Versammlung durch Anwendung von Zwangsmitteln gesetzlich gedeckt; keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nach §17 VersammlungsG zur Auflösung der Versammlung; als Zwangsmittel gemäß §14 Abs2 VersammlungsG kann auch eine Festnahme in Betracht kommen; angesichts der Situation vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach dem VersammlungsG; zeitlich zurückliegende und auf ein (zwar im Rahmen derselben Versammlung erfolgtes) anders gelagertes Verhalten der Bf. bezogene Abmahnung - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und nachfolgende Anhaltung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Festnehmung, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B44.1985

Dokumentnummer

JFR_10139075_85B00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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