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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätRechtssatz
VersammlungsG; StGG; MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; im Auftrag und unter der Leitung eines Beamten der Sicherheitsdirektion für NÖ durchgeführte Amtshandlungen von Gendarmeriebeamten (als Organen der Sicherheitsdirektion); Begriff der Versammlung iS des VersammlungsG; nicht von der Anzeigepflicht nach §2 VersammlungsG ausgenommene Versammlung in der Stopfenreuther Au; vertretbare Wertung eines Schreibens mit unbestimmten Angaben, nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige; Auflösung der Versammlung durch Anwendung von Zwangsmitteln gesetzlich gedeckt; keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nach §17 VersammlungsG zur Auflösung der Versammlung; als Zwangsmittel gemäß §14 Abs2 VersammlungsG kann auch eine Festnahme in Betracht kommen; angesichts der Situation vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach dem VersammlungsG; zeitlich zurückliegende und auf ein (zwar im Rahmen derselben Versammlung erfolgtes) anders gelagertes Verhalten der Bf. bezogene Abmahnung - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und nachfolgende Anhaltung
Schlagworte
Versammlungsrecht, Festnehmung, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B44.1985Dokumentnummer
JFR_10139075_85B00044_01