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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 1Stammrechtssatz
Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind, nennt man echte Mitgliedsbeiträge, während Beiträge, die zwar als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden, denen aber eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht, als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden. Letztere fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 9 KStG 1966 (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, § 9 Textziffer 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X02Im RIS seit
20.11.2000