RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §41;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0223

Rechtssatz

Es besteht kein Recht auf Bestellung als Erstzugeteilter an einer bestimmten Österreichischen Botschaft im Ausland und auch kein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über einen dahin zielenden Antrag.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120030.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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