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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0017Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer infolge seines Rechtsirrtums, durch die Stellung eines Antrages gemäß § 10 Abs 3 RAO bei der Rechtsanwaltskammer werde die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt, diese Frist versäumt hat, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Die Unkenntnis bzw Nichtbeachtung der zur Wahrung eines gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen kann beim Beschwerdeführer keinen bloß minderen Grad des Versehens darstellen (Hinweis B 16.6.1986, 82/03/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120282.X01Im RIS seit
03.04.2001