RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0282

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
RAO 1868 §10 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0017

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer infolge seines Rechtsirrtums, durch die Stellung eines Antrages gemäß § 10 Abs 3 RAO bei der Rechtsanwaltskammer werde die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt, diese Frist versäumt hat, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Die Unkenntnis bzw Nichtbeachtung der zur Wahrung eines gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen kann beim Beschwerdeführer keinen bloß minderen Grad des Versehens darstellen (Hinweis B 16.6.1986, 82/03/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120282.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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