RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0169

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Gutachten darüber, ob eine Bauführung eine "nachhaltige Störung des Gebietscharakters und des Landschaftsraumes" darstellt, "schönheitliche Rücksichten und eine harmonische Einfügung des Projekts" in die vorhandenen Gegebenheiten nicht außer acht lassen darf.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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