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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Gutachten darüber, ob eine Bauführung eine "nachhaltige Störung des Gebietscharakters und des Landschaftsraumes" darstellt, "schönheitliche Rücksichten und eine harmonische Einfügung des Projekts" in die vorhandenen Gegebenheiten nicht außer acht lassen darf.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X03Im RIS seit
11.07.2001