RS Vwgh 1993/4/29 93/06/0012

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG Tir 1951;
LStG Tir 1989;
VEG 1925 Art13;

Rechtssatz

Weder das Tiroler Straßengesetz aus 1951 noch das aus 1989 beinhaltet eine Verweisung auf das EisbEG 1954 (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) oder sieht dessen sinngemäße Anwendung in irgendeiner Weise vor. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regeln, besteht auch keine Möglichkeit der Heranziehung des EisbEG im Wege des Art 13 VEG. Daher gebührt nach der allgemeinen Regelung des § 74 AVG kein Ersatz der Verfahrenskosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060012.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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