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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Weder das Tiroler Straßengesetz aus 1951 noch das aus 1989 beinhaltet eine Verweisung auf das EisbEG 1954 (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) oder sieht dessen sinngemäße Anwendung in irgendeiner Weise vor. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regeln, besteht auch keine Möglichkeit der Heranziehung des EisbEG im Wege des Art 13 VEG. Daher gebührt nach der allgemeinen Regelung des § 74 AVG kein Ersatz der Verfahrenskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060012.X03Im RIS seit
27.03.2001