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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung bzw auf bescheidmäßige Erledigung eines Beförderungsantrages zusteht, kann die Behörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesuchseinbringung keinen Bescheid erläßt (Hinweis E 25.5.1966, 180/66).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120021.X01Im RIS seit
11.07.2001