RS Vwgh 1993/4/29 93/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §33 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung bzw auf bescheidmäßige Erledigung eines Beförderungsantrages zusteht, kann die Behörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesuchseinbringung keinen Bescheid erläßt (Hinweis E 25.5.1966, 180/66).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120021.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten