RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0223

Rechtssatz

Der Umstand, daß die an der Bescheiderlassung mitwirkenden Organe (hier über die Verwendung als Erstzugeteilter an einer österreichischen Botschaft im Ausland) Kandidaten bei den Personalvertretungswahlen sind oder als Funktionäre dem gewerkschaftlichen Betriebsausschuß angehören, kann eine Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG für sich allein nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120030.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten