RS VwGH Erkenntnis 1993/04/29 92/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
beobachten
merken
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0222 Rechtssatz

Das Gesetz sieht die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Rahmen des Verfahrens über die Bescheidbeschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht vor, sondern es bedarf der Einbringung einer besonderen Beschwerdeschrift iSd § 27 VwGG. Wohl kann ein Bf in ein und derselben Beschwerdeschrift eine Erledigung als Bescheid anfechten und außerdem (hilfsweise) die Säumigkeit der belangten Behörde in dieser Sache behaupten (Hinweis E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), weil es sich in einem solchen Fall nicht um die Einbringung einer Beschwerde unter einer auflösenden Bedingung, sondern um die Einbringung je einer Beschwerde nach Art 131 B-VG und einer Beschwerde nach Art 132 B-VG handelt. Dieser Vorgang kann für die Rechtsverfolgung allenfalls erforderlich sein. (Dies trifft hier nicht zu, weil die vom Bf gestellten Anträge auf Feststellung von Dienstpflichten mit seinem Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wegen Verdienstentgang durch Kürzung der Bezüge als Folge der Suspendierung vom Dienst nicht in einem derartigen Zusammenhang verknüpft sind, daß die Entscheidung über diese Anträge mit der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde verbunden wäre.)

Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten