RS Vwgh 1993/4/29 91/06/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Aus welchen Gründen eine Partei erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Umständen erlangt hat, die für sie Anlaß zur Erhebung weiterer Einwendungen gewesen wäre, ist ohne Bedeutung (hier: nachträglich entdeckter Eigentumsstreit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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