RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0169

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art17 Abs1;
B-VGNov betreffend Volkswohnungswesen 1987 Art2;
VwRallg;
WFG 1984;

Rechtssatz

Förderungsvorschriften wie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und die dazu ergangenen Verordnungen der Länder (ausgenommen die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe) stellen lediglich Selbstbindungsgesetze iSd Art 17 B-VG dar, in denen festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand zur Vergabe von Förderungsmitteln bereit ist (Hinweis E VfGH 13.10.1951, VfSlg 2217), ohne daß dem Förderungswerber daraus irgendwelche Rechte erwüchsen (Hinweis E 3.5.1977, 2234/76). An dieser Grundlage hat auch die Überführung von Bundesrecht in Landesrecht durch die B-VGNov 1987, BGBl 1987/640, nichts geändert. Durch solche Vorschriften kann daher niemals in Bauordnungen und deren Vollziehung eingegriffen werden, vielmehr setzt die Förderung voraus, daß das Bauprojekt den jeweiligen Bebauungsbestimmungen entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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