Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;Rechtssatz
Förderungsvorschriften wie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und die dazu ergangenen Verordnungen der Länder (ausgenommen die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe) stellen lediglich Selbstbindungsgesetze iSd Art 17 B-VG dar, in denen festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand zur Vergabe von Förderungsmitteln bereit ist (Hinweis E VfGH 13.10.1951, VfSlg 2217), ohne daß dem Förderungswerber daraus irgendwelche Rechte erwüchsen (Hinweis E 3.5.1977, 2234/76). An dieser Grundlage hat auch die Überführung von Bundesrecht in Landesrecht durch die B-VGNov 1987, BGBl 1987/640, nichts geändert. Durch solche Vorschriften kann daher niemals in Bauordnungen und deren Vollziehung eingegriffen werden, vielmehr setzt die Förderung voraus, daß das Bauprojekt den jeweiligen Bebauungsbestimmungen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X05Im RIS seit
11.07.2001