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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0099Rechtssatz
Nach § 1 Abs 4 DVG wird das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses BG nicht berührt. Die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten im § 2 DVG ist daher für die Frage der Vorgesetztenstellung nicht maßgebend. Dies schließt nicht aus, daß die Stellung des Vorgesetzten mit jener der Dienstbehörde persönlich zusammentrifft, wenn gemäß § 2 Abs 2 DVG die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. Vorgesetzter ist nach § 44 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979 jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Zuständigkeit der Organe im Sinne dieser Bestimmung und der auf Art 20 Abs 1 B-VG beruhenden Norm des § 2 Abs 2 DVG bestimmt sich nach den internen Organisationsvorschriften der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120119.X02Im RIS seit
03.04.2001