RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

RPG Vlbg 1973 §34;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Teilungswerber weder Viehhaltung noch die Errichtung eines Stallgebäudes beabsichtigt, ist ein der Versagung einer Liegenschaftsteilung nach § 34 Vlbg Raumplanungsgesetz unter Umständen entgegenstehendes wesentliches Sachverhaltsmerkmal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060063.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten