RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0169

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs2 litd;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den nicht antragstellenden Grundeigentümern iSd § 2 Abs 2 lit d Stmk BauO 1968 kommt nur ein subjektives Recht darauf zu, daß ohne ihre Zustimmung keine Widmung erfolgt; sie haben jedoch sonst kein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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