RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0169

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Jeder Widmungsbewilligungsbescheid nach § 2 Abs 1 BauO Stmk 1968 stellt für sich einen unteilbaren Bescheid dar; es ist daher nicht zulässig, aus zwei auf verschiedenen Festlegungen basierenden Bescheiden das jeweils Vorteilhafte für sich zu beanspruchen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060169.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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