Der Bescheid, der erst nach Ablauf der der Behörde vom VwGH gem § 36 Abs 2 VwGG gestellten Frist erlassen worden ist, ist - ungeachtet der Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG - unzuständigerweise erlassen worden, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war.