RS Vwgh 1993/4/29 90/06/0204

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs2;
ZustG §7;

Rechtssatz

Es liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn im Falle des Vorhandenseins mehrer Parteien die behördliche Erledigung in einer gemeinsamen Sendung an diese Parteien adressiert war, es sei denn, daß ihnen die Sendung nachweislich zugegangen ist (Hinweis E 23.1.1992, 91/06/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060204.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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