RS Vwgh 1993/4/30 91/17/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1993
beobachten
merken

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4 (hier Anwendungsfall des § 4 Abs 2 Bgld KanalabgabeG)

Stammrechtssatz

Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X10

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten