RS Vfgh 1986/9/25 B676/85

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
EGVG ArtIX Abs1 Z2
VfGG §88
VStG §35, §36 Abs1
MRK Art5

Rechtssatz

StGG Art8; MRK Art5; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit;

Begriff des "ungestümen Benehmens" iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950;

Verhalten des Bf. (ua. theatralische Gesten, herrische Gebärden, ungehörige Äußerungen, kein sachliches Vertreten seines Standpunktes) war weder durch besondere Lautstärke noch durch eine Gestik, welche als aggressives Verhalten iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 gedeutet werden könnte, gekennzeichnet; unvertretbare Annahme "ungestümen Benehmens" - Verhaftung und nachfolgende Anhaltung gesetzlich nicht gedeckt; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; kein Kostenzuspruch für einen nicht abverlangten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Schriftsatz

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Benehmen ungestümes, Festnehmung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B676.1985

Dokumentnummer

JFR_10139075_85B00676_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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