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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1941/71 E 20. Jänner 1972 VwSlg 8148 A/1972 RS 2Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170121.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009